AGB
§ 1 Geltungsbereich
Für alle Angebote, Lieferungen, Leistungen, Geschäfte und Folgegeschäfte der B.I.N.S.S. GmbH gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. B.I.N.S.S. ist an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden nur insoweit gebunden, als diese mit den Geschäftsbedingungen von B.I.N.S.S. übereinstimmen oder B.I.N.S.S. ihnen schriftlich zugestimmt hat.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Die Angebote der B.I.N.S.S. GmbH sind freibleibend. Verträge kommen nur durch schriftliche Bestätigung nach Bestellung des Kunden oder mit Beginn der Ausführung des Auftrags zustande. Alle mündlichen, insbesondere telefonischen Neben- und Ergänzungsabreden, auch solche über die Ausführung der Bestellung oder des Auftrags, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die B.I.N.S.S. GmbH.
(2) Im Falle der Nichterfüllung des Vertrages aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, kann dem Kunden 10 % des Auftragswertes berechnet werden. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche bleibt vorbehalten.
§ 3 Lieferumfang
(1) Für den Lieferumfang sind ausschließlich die Auftragsbestätigung der B.I.N.S.S. GmbH und diese allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend. Teillieferungen sind zulässig.
(2) Technische und gestalterische Abweichungen der gelieferten Ware und Dienstleistungen von Beschreibungen und Angaben in den Angeboten, Prospekten, Katalogen, Produktinformationen und sonstigen schriftlichen Unterlagen, sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts sind zulässig, sofern die Abweichungen und Änderungen für den Kunden zumutbar sind.
(3) Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie z. B. Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
(4) An sämtlichen vor und nach Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten Unterlagen behält sich die B.I.N.S.S. GmbH Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor, sie dürfen Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung zugänglich gemacht werden. Sämtliche zum Angebot gehörenden Unterlagen sind, wenn der Vertrag nicht zustande kommt oder wieder aufgelöst wird, unaufgefordert und unverzüglich an B.I.N.S.S. zurückzugeben.
§ 4 Liefertermin
Für die Einhaltung von Lieferfristen haftet B.I.N.S.S. nur, wenn die Fristen ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. An verbindliche Liefertermine ist B.I.N.S.S. nur gebunden, wenn der Kunde sämtliche von ihm zu liefernden oder zu beschaffenden Unterlagen, Zeichnungen, Genehmigungen, Geräte usw. zu den vereinbarten Zeitpunkten vollständig vorgelegt, die für die Installation erforderlichen Voraussetzungen geschaffen und somit seinerseits sämtliche von ihm übernommenen Mitwirkungspflichten und Vertragsbedingungen eingehalten hat.
§ 5 Behinderung und Unterbrechung der Leistung
(1) Ist ein verbindliches Versand- oder Lieferdatum oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, so hat der Kunde zunächst schriftlich eine Nachfrist von einem Monat zu setzen. Nach Fristablauf darf der Kunde vom Vertrag nur insoweit zurücktreten, als die Ware bis dahin nicht abgesandt war. Bei Teilverzug darf der Kunde vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn er nachweist, dass die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat.
(2) Fälle höherer Gewalt, z. B. Krieg oder Unruhen, Streik oder Aussperrung, Naturkatastrophen oder Feuer, Maßnahmen der Regierung oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse, die außerhalb des Willens von B.I.N.S.S. liegen, wie z.B. Fehlen erforderlicher Ein- und Ausfuhrgenehmigungen, Ausfall der deckungsgleich vereinbarten Zulieferung und Rohstoffmangel, die eine vertragliche Verpflichtung nachträglich wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen B.I.N.S.S., die Leistung um die Behinderungsdauer zuzüglich angemessener Wiederanlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass eine Schadenersatzpflicht eintritt.
(3) Tritt die Behinderung oder Unterbrechung aus den vorgenannten Gründen und Umständen bei Zulieferanten von B.I.N.S.S. ein, so gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.
(4) B.I.N.S.S. wird dem Kunden Fälle höherer Gewalt und Nichtbelieferung unverzüglich anzeigen und sobald zu übersehen ist, zu welchem Zeitpunkt die Leistung wieder aufgenommen werden kann, dem Kunden dies mitteilen.
(5) Ausführungsfristen verlängern sich außerdem, wenn der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung unterlassen oder nicht fristgerecht erbracht hat.
(6) Jegliche Haftung von B.I.N.S.S. ist jedoch ausgeschlossen, wenn ein Schaden durch ein Verhalten verursacht wurde, das vom Kunden oder Dritten zu vertreten ist oder auf höherer Gewalt beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen nach dem Gesetz oder Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(7) Kommt B.I.N.S.S. mit seiner Lieferung um mehr als zwei Monate in Verzug, kann der Kunde, sofern er glaubhaft macht, dass ihm dadurch ein Schaden entstanden ist, eine Verzugsentschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung ist begrenzt auf 0,5 % des Auftragswertes für jede vollendete Woche der Verspätung, insgesamt höchstens 5 % des Auftragswertes.
§ 6 Versand/Zustellung
Versand und Zustellung erfolgt nach Wahl der B.I.N.S.S. GmbH auf Kosten des Kunden. Mit der Aufgabe der Ware zum Versand geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Ist die Ware vom Kunden abzuholen, geht die Gefahr mit der Anzeige der Bereitstellung auf den Kunden über. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen.
§ 7 Zahlungsweise
(1) Alle von B.I.N.S.S. angebotenen Preise verstehen sich ab Firmensitz und stellen Nettopreise dar. Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) wird zusätzlich in der jeweiligen gesetzlichen Höhe in Rechnung gestellt. Die Preise schließen die Kosten für die übliche Verpackung ein. Verlangt der Kunde eine besondere Verpackungsart, so gehen die Mehrkosten zu seinen Lasten. Sämtliche Zölle, Gebühren, Ein- und Ausfuhrabgaben gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde trägt ebenfalls die Transportkosten ab Firmensitz der B.I.N.S.S. GmbH. Transportversicherungen werden auf Wunsch zu Lasten des Empfängers abgeschlossen. Die Anlieferung und Installation von Hard- und Softwareprodukten durch Mitarbeiter wird gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Der Ausgleich der von B.I.N.S.S. gestellten Rechnungen hat spätestens binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum bar und ohne jeden Abzug zu erfolgen. Zahlungshalber können auch Banküberweisungen und Schecks genommen werden. Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber. Bei Zahlungen aller Art gilt als Erfüllungstag der Tag, an dem B.I.N.S.S. über den Betrag verfügen kann.
(3) Bei Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr gehen sämtliche Kosten und Spesen zu Lasten des Kunden.
(4) B.I.N.S.S. ist im Falle des Zahlungsverzuges berechtigt, für sämtliche offenen Beträge Zinsen in Höhe von 2 % über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank und die üblichen Spesen zu berechnen.
(5) Der Kunde kann mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(6) Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist, wenn der Kunde Vollkaufmann ist, ausgeschlossen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt allen Nebenforderungen bleiben die Liefergegenstände Eigentum der B.I.N.S.S. GmbH. Dies gilt auch, wenn einzelne oder alle Forderungen auf ein Kontokorrent aufgenommen wurden und der Saldo als anerkannt gilt. Der Kunde darf die Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur bar oder unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern. Die Vorbehaltsware ist vom Kunden pfleglich zu behandeln und instandzuhalten und er hat B.I.N.S.S. bei Pfändung, Beschädigung oder Abhandenkommen der Ware unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Überlassung des Liefergegenstandes im Tauschweg sind dem Kunden bis zum vollständigen Ausgleich der Rechnung nicht gestattet. Im Falle einer erheblichen Verletzung dieser Pflichten ist B.I.N.S.S. berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Werden Waren der B.I.N.S.S. GmbH mit anderen beweglichen Sachen verbunden oder untrennbar vermischt oder vermengt und sind die anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so ist vereinbart, dass der Kunde B.I.N.S.S. anteilig Miteigentum überträgt, soweit er an der einheitlichen Sache Eigentum hat oder erwirbt. Bei Be- und Weiterverarbeitung der Liefergegenstände durch den Kunden, geht das Verarbeitungseigentum, das nach § 950 BGB an den neuen Gegenständen entsteht, mit seiner Entstehung auf B.I.N.S.S. über, jedoch ohne B.I.N.S.S. zu verpflichten. Die Übergabe wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Kunde die neuen Gegenstände für B.I.N.S.S. unentgeltlich verwahrt. Bei Be- und Verarbeitung zusammen mit fremder Ware hat B.I.N.S.S. Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware von B.I.N.S.S. zur fremden verarbeitenden Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung.
(3) Veräußert der Kunde die im Eigentum von B.I.N.S.S. stehende Ware gleichgültig in welchem Zustand, ob zusammen mit Sachen Dritter oder bearbeitet, muss er den Eigentumsvorbehalt von B.I.N.S.S. weiterleiten. Außerdem tritt der Kunde alle ihm gegen seine Abnehmer aus dem Weiterverkauf zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in Höhe der Forderungen von B.I.N.S.S. mit ihrem Entstehen an B.I.N.S.S. ab. Bei Verbindung oder Vermischung der Ware von B.I.N.S.S. mit fremder Ware gilt die Forderungsabtretung nur im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware von B.I.N.S.S. zu der mitverkauften fremden Ware. Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen und B.I.N.S.S. die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen seine Abnehmer erforderlichen Aufschlüsse zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Bis auf Widerruf bleibt der Kunde zur Einziehung der neu entstandenen Kaufpreisforderung befugt. Etwaige Kosten von Inkasso und Intervention trägt der Kunde. Der Kunde muss den Erlös aus der Weiterveräußerung der Ware von B.I.N.S.S. gesondert aufbewahren und jeweils sofort an B.I.N.S.S. abführen, soweit die Forderungen von B.I.N.S.S. fällig sind bzw. werden. Bei Zahlungseinstellung, Konkurs-/Vergleichsantrag des Kunden oder Nichterfüllung seiner Verpflichtungen erlischt die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und zur Einziehung der Forderungen von B.I.N.S.S. automatisch und geht auf B.I.N.S.S. über.
(4) Leistet der Kunde bei vertragswidrigem Verhalten, besonders bei Zahlungsverzug, nach Mahnung nicht sofort Barzahlung, hat er die Ware von B.I.N.S.S. einredelos herauszugeben. Rücknahmekosten trägt der Kunde.
(5) Der Kunde hat auf seine Kosten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung oder den Verlust der B.I.N.S.S. GmbH an den gelieferten Waren zustehenden Rechte zu verhindern. Etwaige Nachteile, die dem Kunden infolge Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen, gehen zu seinen Lasten. Bei Zugriffen Dritter auf die Ware hat der Kunde B.I.N.S.S. unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 9 Untersuchungs-, Überwachungs- und Rügepflicht
Der Kunde ist verpflichtet, die Liefergegenstände, wie z. B. Hard- bzw. Software sofort zu untersuchen, ihre Funktionsfähigkeit festzustellen und evtl. Fehler unverzüglich in geeigneter und für B.I.N.S.S. nachvollziehbarer Form zu rügen. Bei verspäteter Fehlermeldung entfällt die Gewährungspflicht von B.I.N.S.S.
§ 10 Umfang der Haftung
(1) B.I.N.S.S. haftet gegenüber dem Kunden, sei es aus positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung oder ähnlichem, in voller Schadenshöhe nur bei eigenem groben Verschulden und dem ihrer leitenden Angestellten.
(2) Eine darüber hinausgehende Haftung wird nicht übernommen; insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von
Strafbaren Handlungen gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind
in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. der Feuerwehr sowie
ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger Hilfe leistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungen.
§ 11 Ausfuhrbestimmungen
Alle Lieferungen von B.I.N.S.S. sind zum Verbleib in der BRD bestimmt. Der Export der Waren von B.I.N.S.S. bedarf der schriftlichen Einwilligung von B.I.N.S.S. Für den Fall, dass B.I.N.S.S. in der Auftragsbestätigung den Export ins Ausland zusagt, beschafft B.I.N.S.S. die notwendigen Ausfuhrgenehmigungen auf Kosten des Kunden. Beabsichtigt der Kunde den Export von Hardware- und Softwareprodukten von B.I.N.S.S. so ist er verpflichtet, die notwendigen Ausfuhrgenehmigungen zu beschaffen. Im Exportfall verpflichtet sich der Kunde darüber hinaus, Sorge zu tragen, dass die Hardware- und Softwareprodukte nur in dem zwischen B.I.N.S.S. und Kunden vereinbarten Umfange genutzt werden.
Etwaige Schadensersatzansprüche infolge Nichtbeachtung dieser Verpflichtung, insbesondere wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte im Ausland, gehen zu Lasten des Kunden.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Der Kunde verpflichtet sich, B.I.N.S.S. unverzüglich schriftlich zu unterrichten, falls er auf die Verletzung von gewerblichen Schutz- oder Urheberrechten durch ein von B.I.N.S.S. geliefertes Produkt hingewiesen wird.
(2) Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungen ist Berlin.
(3) Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Vollkaufmann ist, Berlin.
(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine solche gültige zu ersetzen, die dem verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Dies gilt auch für ergänzungsbedürftige Lücken.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der
B.I.N.S.S. Datennetze und Gefahrenmeldesysteme GmbH
für Werk- und Montageleistungen
I. Allgemeine Regelungen
- Die B.I.N.S.S. Datennetze und Gefahrenmeldesysteme GmbH (nachfolgend: AG) befasst sich mit der Projektierung, der Lieferung, der Montage und der Inbetriebnahme von Geräten und Anlagen sowie der sich anschließenden Instandhaltung entsprechender Anlagen in den Bereichen Datennetzwerk-, Gefahrenmelde- und Kommunikationstechnik.. Soweit in diesem Zusammenhang zur Durchführung bestimmter, genau abgegrenzter Einzelaufgaben ein Auftragnehmer (nachfolgend: AN) als Werkunternehmer beauftragt wird, gelten die nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende oder anders lautende Bedingungen des AN werden nicht Bestandteil des Vertrags, es sei denn, der AG hat deren Geltung ausdrücklich zugestimmt.
- Der AG erteilt über die auszuführenden Arbeiten jeweils einen vertraglichen Einzelauftrag. Die dortigen Festlegungen (Leistungssoll, Leistungszeit, Leistungsvergütung, sonstige Regelungen) gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Nachrangig gelten die VOB/B in der Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und VOB/C in der Verfassung zum Zeitpunkt der Abnahme sowie die gesetzlichen Regelungen.
- Der Vertrag kommt zustande, wenn der AN das Auftragsschreiben des AG in Textform bestätigt hat.
II. Allgemeine Pflichten des AN
- Der AN hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Es ist seine Sache, die Ausführung seiner vertraglichen Leistung zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen.
- Der AN versichert, dass er für alle seine Leistungen, die er im Rahmen dieses Vertrages auszuführen hat, die erforderlichen Erlaubnisse, Konzessionen, Genehmigungen oder Zulassungen besitzt. Diese sind auf Verlangen dem AG kostenfrei auf erstes Verlangen vorzulegen. Er wird hinsichtlich der gesamten Laufzeit dieses Vertrages dafür Sorge tragen, dass diese aufrechterhalten bleiben. Soweit für den ausgeschriebenen Leistungsbereich besondere behördliche Genehmigungen, Zulassungen oder Abnahmen erforderlich sind, müssen diese vom AN ohne besondere Vergütung rechtzeitig eingeholt bzw. veranlasst werden. Sollte der AN dennoch eine der genannten Erlaubnisse, Konzessionen, Genehmigungen oder Zulassungen verlieren, wird er dies dem AG unverzüglich schriftlich anzeigen.
- Der AN betreibt selbständig ein Gewerbe und hat alle steuerlichen und sonstigen Vorschriften für die Ausübung seiner Tätigkeit zu befolgen und diese eigenverantwortlich zu beachten.
- Der AN ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich und hat dem AG auf Verlangen einen Nachweis hierüber zu erbringen. Der AN verpflichtet sich insbesondere, Mindestlöhne nach § 1 MiLoG oder nach einem, für den AN geltenden für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag zu zahlen. Wenn und sofern Arbeitskräfte des AN zur Auftragsdurchführung nach Deutschland entsandt werden, versichert der AN dem AG, dass Mindestlöhne entsprechend dem § 1 a AEntG gezahlt werden. Mit den vom AN eingesetzten Arbeitnehmern muss ein ordnungsgemäßer Arbeitsvertrag bestehen. Ausländische Arbeitskräfte müssen über eine gültige Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis verfügen. Der Einsatz von Leiharbeitskräften erfordert die Zustimmung des AG.
- Der AN hat die Leistungen im eigenen Betrieb auszuführen und darf Nachunternehmer nur mit Zustimmung des AG beauftragen, soweit sein Betrieb organisatorisch oder kapazitiv nicht zur Durchführung der Leistungen eingerichtet ist.
- Der AN verpflichtet sich, nur zuverlässiges und qualifiziertes Personal in erforderlichem Umfang einzusetzen und sein Personal in geeigneter Weise selbst zu beaufsichtigen, einzuweisen und die Arbeitsausführung qualitativ durch sein Unternehmen und sein fachkundiges Aufsichtspersonal zu überwachen. Der AG hat das Recht, ungeeignetes Personal zurückzuweisen. Dies gilt auch bei einem begründeten Verdacht auf das Vorliegen infektiöser Krankheiten (wie z. B. Covid-19). Der AN sichert zu, sein Personal regelmäßig fachspezifisch fortzubilden und zu schulen. Dies hat der AN dem AG auf Verlangen unverzüglich nachzuweisen.
- Für eine mögliche Erkrankung, Unpünktlichkeit, Urlaub oder sonstigen Ausfall seiner Arbeitskräfte hat der AN durch das Bereithalten und den Einsatz von geeignetem Ersatzpersonal Vorsorge zu treffen, ohne dass dies mit Mehrkosten für den AG verbunden ist.
- Verstößt Personal des AN erheblich gegen maßgebliche Vertragsvereinbarungen muss der AN auf Verlangen des AG unverzüglich einen Austausch der betreffenden Arbeitskraft vornehmen.
- Verstößt der AN gegen die in Ziffer II Nr. 2 – 3 festgelegten Verpflichtungen, kann der AG das Auftragsverhältnis nach fruchtlosem Abhilfeverlangen kündigen.
III. Ausführung der Leistung
- Der AN benennt einen verantwortlichen Bauleiter, der zur Entgegennahme von projektbezogenen Weisungen durch den AG berechtigt und seinerseits weisungsbefugt für die Erfüllungsgehilfen des AN ist, deren dieser sich zur Ausführung seines Auftrages bedient. Eventuelle Anweisungen der Bauherrschaft sind an den Beauftragten von des AG weiterzuleiten und erst nach dessen Freigabe auszuführen.
- Der AN hat die Leistungen insbesondere nach wirtschaftlichen, betrieblichen, ökonomischen und ökologischen Erfordernissen unter Einhaltung der jeweils gültigen, deutschen und EU-Bestimmungen, Richtlinien und Regeln sowie der Regeln und Normen der Berufsverbände und Berufsgenossenschaften, der behördlichen Auflagen und Bestimmungen, gemäß dem Stand der Wissenschaft und Technik, den Angaben der Hersteller (insbesondere Betriebsanweisungen, Datensicherheitsblättern etc.), unter Beachtung der Besonderheiten des jeweiligen Objektes und der Qualitätsansprüche des AG zu erbringen. Er hat auch dafür Sorge zu tragen, dass alle von ihm eingesetzten Mitarbeitende / Erfüllungsgehilfen entsprechend informiert sind. Der AN stellt sicher, dass er seine Arbeitskräfte über die auftragsspezifischen Hausordnungen, Sicherheitsrichtlinien und Nachunternehmerordnung des AG in der jeweils gültigen Fassung informiert und die Überwachung durchführt.
- Der AN sichert eine sach-, fach- und termingerechte Ausführung der Arbeiten nach allen gesetzlichen und sonstigen einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Normen der DIN, VDE, VDI und VOB zu. Die vom Auftragnehmer eingesetzten Produkte und technischen Arbeitsmitteln haben den nat. und europ. Bestimmungen über die Sicherheit und stoffliche Zusammensetzung von Produkten zu entsprechen, insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz (GPSG) und dessen Rechtsverordnungen sowie dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG).
- Die am jeweiligen Einsatzort geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften, ebenso die dort geltenden Ordnungsbestimmungen, sind genauestens einzuhalten. Der AN ist verpflichtet, spätestens mit Abschluss des Vertrags den AG nach den am jeweiligen Einsatzort geltenden Vorschriften zu fragen. Hierüber gleiches gilt für die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Ordnungsvorschriften wie z. B. Handwerksordnung und Gewerbeordnung.
- Der AN stellt den AG von allen Ansprüchen frei, die aus dem Nichteinhalten dieser Vorschriften und Bestimmungen entstehen. Der AN übernimmt darüber hinaus alle baustellenbezogenen Verpflichtungen, welche dem AG von der Bauherrschaft für die Zeit der Durchführung der Installationsarbeiten übertragen werden. Das sind u. a. die Absicherung der Baustelle, deren Beleuchtung sowie Sauberhaltung. Die jeweiligen Einzelheiten ergeben sich aus dem Auftragsschreiben.
- Der AN führt die Leistungen unter Verwendung seiner Werkzeuge und Gerüste aus. Die Kosten hierfür sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, in den Einheitspreisen des Auftrages enthalten. Installationsmaterial wird dem AN durch den AG kostenfrei auf der Baustelle zur Verfügung gestellt, soweit im Einzelauftrag nicht abweichend geregelt. Der AN haftet für das seitens des AG. zur Verfügung gestellte Material bis zur Fertigstellung der Arbeiten bzw. zur Rücklieferung nicht verbrauchter Mengen und Teile. Er hat das Material vor Schäden oder Diebstahl zu schützen. Der AG haftet nicht für das Eigentum aller Art des AN auf der Baustelle.
- Sämtliche Leistungen des AG werden in der üblichen Betriebszeit des AG und seines Kunden an den Werktagen Montag bis Freitag, in der Zeit zwischen 7:00 und 18:00 Uhr durchgeführt, sofern keine abweichenden objektspezifischen Regelungen vereinbart sind.
- Der AN ist zu Teillieferungen / Teilleistungen nur mit vorheriger Zustimmung des AG (mindestens in Textform) berechtigt.
IV. Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen, Stundenlohnarbeiten, Behinderungen der Leistungen
- Erfüllungsort für Lieferungen/ Leistungen ist die vom AG bezeichnete Empfangsstelle, für Zahlungen der Sitz des AG.
- Die Die Ausführung von Stundenlohnarbeiten bedarf der schriftlichen Vereinbarung mit B.I.N.S.S. Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln ersetzt eine solche Vereinbarung nicht.
- Soweit nicht anders vereinbart, sind Stundenlohnberichte dem AG täglich schriftlich vorzulegen. Die Stundenlohnberichte haben die für eine Rechnungsprüfung erforderlichen Angaben, wie insbesondere die geleisteten Arbeitsstunden, Lohngruppe des Mitarbeiters, Datum, Uhrzeit der Tätigkeiten, Bestellnummer, AG (Name, Abteilung), Objektbezeichnung, die Art der ausgeführten Leistungen, den dabei erforderlichen Aufwand für den Verbrauch von Stoffen und Materialien, für die Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, zu enthalten.
- Die Abzeichnung der Stundenlohnzettel kann nur durch den bevollmächtigten Vertreter des AG erfolgen. Die Unterschrift des AG unter dem Stundenlohnbericht gilt nicht als Anerkenntnis und bleibt der Prüfung vorbehalten.
- Der AN hat seine Arbeiten so durchzuführen, dass der Kunde des AG, dessen Arbeitnehmer oder Kunden sowie andere im Vertragsobjekt tätige Unternehmen nicht behindert oder geschädigt werden. Er muss rechtzeitig und ausreichend für alle erforderlichen Unterrichtungen oder Abstimmungen bezüglich des technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes Sorge tragen.
- Ist erkennbar, dass sich durch eine Behinderung oder Unterbrechung nicht nur geringfügige Auswirkungen ergeben, hat der AN die Behinderung sowie die ausgefallene Leistung unverzüglich schriftlich dem AG mitzuteilen. Unterlässt er schuldhaft diese Mitteilung, hat er den dem AG daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
- Leistungsausfälle aufgrund einer Behinderung hat der AN bei erfolgsbezogenen Tätigkeiten nachzuholen, nicht jedoch bei wiederkehrenden Leistungen. Im Zweifelsfall steht dem AG das Bestimmungsrecht zu, ob der AN die ausgefallene Leistung nachzuholen hat.
V. Vergütung
- Die Vergütung der Leistung wird im jeweiligen Auftrag festgelegt. Gleiches gilt für Stundenverrechnungssätze und Nebenkosten. Zuschläge werden nur erstattet, wenn diese zuvor schriftlich vereinbart worden sind.
- Soweit im Auftrag nicht abweichend vereinbart, sind in den Preisen folgende Leistungen einkalkuliert:
- sämtliche Nebenleistungen aus den Nebenleistungskatalogen VOB/C (Abschnitt 4) sowie sämtliche Nebenarbeiten, die nach der gewerblichen Verkehrssitte zur beauftragten Leistung gehören. Alle für die Herstellung einer kompletten und funktionsgerechten Leistung im Gewerk des AN erforderlichen Besonderen Leistungen im Sinne der VOB/C, soweit diese Leistungen für den AN bei Vertragsschluss als eindeutig erforderlich erkennbar waren.
- Aufstellen, Vorhalten und Abbau von Gerüsten, Arbeitsbühnen jeglicher Höhe und dergleichen für die eigenen Zwecke des AN. Einrichten der Lager und Arbeitsplätze auf der Baustelle für eigene Zwecke des AN.
- Übernahme der Kosten für Abnahmeund Prüfbescheinigung durch Behörden, den TÜV oder andere staatliche Beauftragte sowie Bereitstellung von Personal für die Durchführung von Abnahmen und Prüfungen.
- Die Anfertigung oder Fertigstellung aller für die Leistungen des AN erforderlichen Ausführungs-, Werkstatt-, Montageund Bestandspläne, soweit diese dem AN nicht vom AG zur Verfügung gestellt werden.
- Wird eine Pauschalsumme als Vergütung vereinbart, so hat der AN den Leistungsumfang anhand der ihm zur Verfügung gestellten Pläne, Leistungsbeschreibungen und den Gegebenheiten der Baustelle eigenverantwortlich zu überprüfen.
- Die im Auftrag vermerkten Preise sind Festpreise, soweit im Auftrag keine Preisgleitklauseln vereinbart sind.
- Der AG ist Leistungsempfänger im Sinne von §13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 UStG und trägt aus diesem Grund die auf die Leistung anfallende Umsatzsteuer. Dies gilt auch bei Änderungen des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes.
VI. Fristen, Termine, Vertragsstrafen
- Die vereinbarten Beginn-, Zwischen- und Fertigstellungstermine sind einzuhalten. Der AN verpflichtet sich, die erforderlichen Arbeitskräfte nach Maßgabe des Baufortschritts und der Anforderungen des AG einzusetzen.
- Kommt der AN mit der Fertigstellung in Verzug, so schuldet er für jeden Tag der Verzögerung eine Vertragsstrafe von 0,1 %, höchstens jedoch 5 % der Nettoabrechnungssumme, ohne Nachweis eines konkreten Schadens. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden tatsächlichen Schadens bleibt unberührt.
- Der AG behält sich Terminplanänderungen vor. In diesem Fall werden neue Vertragstermine vereinbart.
VII. Abnahme, Mängelansprüche
- Die vertraglich vereinbarte Leistung gilt als fertiggestellt, wenn diese vollständig und mangelfrei erstellt wurde. Dies ist dem AG im Wege einer förmlichen Abnahme (gemeinsames schriftliches Aufmaß mit Abnahmeprotokoll) zu bestätigen. Wirkt der AN bei Erstellung des Aufmaßes bzw. bei der Abnahme trotz Aufforderung nicht mit, wird das Aufmaß des AG zugrunde gelegt.
- Fiktive Abnahmen (auch durch etwaige Ingebrauchnahme) sind ausgeschlossen. Gleiches gilt für Teilabnahmen. Wird die Leistung des AN durch die weitere Bearbeitung verdeckt, ist der AG verpflichtet, auf Anforderung des AN Zustandsbesichtigungen im Sinne von § 4 Abs. 10 VOB/B durchzuführen.
- Der AN übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Mängel, Fehler oder Schäden, die bei der Abnahme oder innerhalb der Verjährungsfrist festgestellt werden, sind vom AN unverzüglich nach Bekanntgabe auf eigene Kosten zu beseitigen
- Mängelansprüche verjähren abweichend von der VOB/B nach 5 Jahren und sechs Monaten nach der Abnahme, soweit nicht im Auftrag eine andere Frist vereinbart wird. Für die innerhalb der Verjährungsfrist erbrachten Mangelbeseitigungsarbeiten gilt wiederum eine fünfjährige Verjährungsfrist, die mit Abnahme der Mangelbeseitigungsarbeiten beginnt.
- Verweigert der AN die Mängelbeseitigung ohne rechtfertigenden Grund, hält er die gesetzte Frist nicht ein oder sind Mängel auch nach dem zweiten Versuch nicht beseitigt, so kann der AG die Mängel auf Kosten des AN selbst oder durch Dritte beseitigen lassen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
- Wird im Rahmen einer Abnahmebegehung die Abnahme berechtigt verweigert, hat der AN sämtliche für die erfolglose Abnahmebegehung entstandenen Kosten des AG zu tragen.
VIII. Abrechnung, Zahlung, Sicherheiten
- Soweit kein Pauschalpreis vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung nach Einheitspreisen des Leistungsverzeichnisses über gemeinsames Aufmaß.
- Der AN hat seinen Rechnungen die zum Nachweis der ausgeführten Arbeiten erforderlichen Unterlagen (Aufmaßblätter, Stundennachweise, Leistungsstandfeststellungen, etc.) beizufügen. Diese Unterlagen bedürfen der Abzeichnung durch Mitarbeiter des AG bzw. durch den Auftraggeber.
- Zahlungen erfolgen gemäß § 16 VOB/B. Bei Zahlung auf Abschlagsrechnungen binnen zwei Wochen und auf Schlussrechnungen binnen vier Wochen ist der AG berechtigt, 2 % Skonto abzuziehen. Bei Aufträgen unter € 10.000,00 Nettoauftragswert finden keine Abschlagszahlungen statt.
- Soweit im Auftrag nicht anders vereinbart, ist der AG berechtigt, einen Sicherheitseinbehalt zu tätigen. Sicherheit für die Vertragserfüllung ist in Höhe von 10 Prozent der Netto-Auftragssumme zu leisten. Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt 5 Prozent der Netto-Abrechnungssumme. Der AN kann die Auszahlung der Sicherheitseinbehalte im Austausch gegen unbefristete Bürgschaften nach Maßgabe des § 17 Nr. 4 VOB/B verlangen, in denen der Bürge auf das Recht der Hinterlegung verzichtet. Die Anlegungs- und Verzinsungspflicht nach § 17 Nr. 6 VOB/B (Einzahlung der Sicherheitseinbehalte auf ein Sperrkonto) wird hiermit abbedungen. Die Rückgabe der Sicherheit für Mängelansprüche erfolgt nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist für Mängel.
- Die Zahlung des AG bedeutet keine Anerkennung von Konditionen und Preisen. Der Zeitpunkt der Zahlung hat auf die Gewährleistung des AN und auf das Rügerecht keinen Einfluss.
- Der Vorbehalt, Vertragsstrafenansprüche geltend zu machen, kann entgegen § 341 Abs. 3 BGB noch bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung erklärt werden. Für den Fall, dass sich der AG vom Vertrag löst, bleiben bereits verwirkte Vertragsstrafenansprüche unberührt.
IX. Haftung, Versicherungen
- Hält der AN gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder die Regelungen des Vertrags nicht ein und entstehen dadurch dem AG oder Dritten Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, so haftet der AN allein. Er hat B.I.N.S.S. insofern von jeglichen Ansprüchen Dritter freizustellen. Der AN trägt bis zur Abnahme die Haftung für Diebstahl, Verlust oder Beschädigung seiner Leistungen.
- Der AN weist dem AG auf Verlangen den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung nach, wonach Personen- und Sachschäden mit mindestens 1,5 Mio. € und Vermögensschäden mit mindestens € 25.000,00 abgesichert sind.
X. Unterlagen/ Dokumentation
- Der AN hat die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beim AG anzufordern und sofort nach Erhalt auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Alle in den Unterlagen angegebenen Maße müssen, soweit sie die Leistungen des AN betreffen, vom AN geprüft werden. Alle Unstimmigkeiten sind dem AG unverzüglich bekanntzugeben. Bei Nichterfüllung dieser Pflichten trägt der AN die daraus den AG oder ihn selbst treffenden Nachteile. Ein etwaiges Mitverschulden des AG gemäß § 254 BGB bleibt unberührt.
- Unterlagen aller Art, die dem AN für die Ausführung des Vertrages überlassen werden, bleiben Eigentum des AG und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie dem AG samt allen Abschriften und Vervielfältigungen herauszugeben.
- Der AN überträgt dem AG das Eigentum an sämtlichen übersandten technischen Unterlagen (auch an Unterlagen etwaiger Subunternehmer) sowie an sonstigen für Neuanfertigung, Wartung und Betrieb erforderlichen Unterlagen. Diese technischen Unterlagen müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.
- Wenn nichts anderes vereinbart wurde, sind etwaige Revisionspläne in digitaler Form an den AG auf erstes Verlangen auszuhändigen.
XI. Beendigung des Vertrages
- Wenn im Vertrag nicht anders geregelt, kann dieser vom AG jederzeit gekündigt werden.
- Wird der Vertrag aus einem Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, erhält er nur den Teil der Vergütung, der dem Anteil des bisher erbrachten und für den AG verwendbaren Teils der Leistung gemessen an der Gesamtleistung entspricht. Ein weitergehender Vergütungsanspruch besteht in diesem Fall nicht. Der AN haftet dem AG vielmehr auf Ersatz des durch die Kündigung entstehenden Schadens.
- Ein außerordentliches Kündigungsrecht steht dem AG insbesondere zu, wenn der AN nach erfolgloser Fristsetzung bzw. Abmahnung
- die für die Erbringung seiner Leistung einschlägigen Rechtsvorschriften (z. B. betreffend Arbeitsgenehmigungen, Abführung von Steuern und Sozialabgaben, Arbeitnehmerüberlassung, Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes) nicht beachtet und dem AG dadurch ein wesentlicher Nachteil droht oder
- vertraglich vereinbarte Nachweise, nicht oder nicht fristgerecht vorlegt und dem AG dadurch ein wesentlicher Nachteil droht oder
- wenn aufgrund eines vom AN zu vertretenden Umstandes die vereinbarte Leistung nicht oder mangelhaft erfolgt und der AN innerhalb der vom AG gesetzten Nachfrist die ordnungsgemäße Vertragsleistung nicht erbringt und dem AG dadurch ein wesentlicher Nachteil droht,
- wenn der AN eine vom AG untersagte Ausführungsart fortsetzt,
- wenn der Kunde des AG den Hauptauftrag kündigt oder die Kündigung des Hauptauftrages wegen eines Verhaltens des AN oder seines Erfüllungsgehilfen androht,
- wenn über das Vermögen des AN ein Insolvenzverfahren i.S.d. §§ 14 und 15 InsO eröffnet wurde, beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt ist, ein solches Verfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
- Für den Fall, dass der Hauptvertrag zwischen AG und seinem Kunden ganz oder zum Teil endet oder Leistungen ganz oder zum Teil vorübergehend ausgesetzt werden, steht dem AG das Recht zu, auch diesen Vertrag mit Wirkung zum Beendigungszeitpunkt des Hauptvertrages ganz oder zum Teil zu kündigen oder Leistungen für einen zumutbaren Zeitraum, jedoch für maximal 60 Kalendertage ohne Mehrkosten auszusetzten. Der AG informiert den AN im Vorfeld der Kündigung oder Aussetzung dieses Vertrages, zeitnah nach Kenntnis über die Beendigung oder Aussetzung des Hauptvertrages. Der AN rechnet die bereits erbrachten Leistungen ab. Für den Zeitraum einer vorübergehenden Leistungsaussetzung stehen dem AN keine Vergütungs- oder Schadensersatzansprüche zu. Weitergehende Ansprüche des AG gegen den AN bleiben unberührt.
- Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses gelten folgende Verpflichtungen des AN:
- Begehung des Vertragsobjektes mit dem AG und Erstellung eines Übergabeprotokolls.
- Herausgabe aller Unterlagen und Kopien (sowohl solche, die bei Vertragsbeginn überlassen wurden, als auch Fortschreibungen bzw. neue Dokumente) auf dem vom AN geschuldeten Stand bzw. im vom AN geschuldeten Zustand sowie der Objektschlüssel, Zutrittssysteme und Vollmachten an den AG.
- Übergabe sämtlicher Räume, Gerätschaften an den AG. Ein Zurückbehaltungsrecht des AN wird ausgeschlossen.
XII. Geheimhaltung, Datenschutz
- Der AN ist verpflichtet, alle Informationen, die ihm der Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglich macht, uneingeschränkt vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Erfüllung des Vertrages zu verwenden. Seine Mitarbeiter haben über diese vertraulichen Informationen Stillschweigen zu bewahren. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Unterlagen, Angaben, Daten sowie sonstige Informationen, die als solche bezeichnet oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind..
- Der AN ist verpflichtet, sämtliche datenschutzrechtlichen Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Der AN stellt sicher, dass ebenfalls alle mit der Leistungserbringung betrauten Personen sämtliche datenschutzrechtlichen Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung, insbesondere bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, einhalten. Eine nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben erforderliche Belehrung und Verpflichtung dieser Personen in Hinblick auf die Wahrung des Datengeheimnisses ist vor der erstmaligen Aufnahme deren Tätigkeit durch den AN vorzunehmen und dem AG auf Verlangen innerhalb von 5 Werktagen schriftlich nachzuweisen.
- Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die o. a. Pflichten hat der AN eine Vertragsstrafe in Höhe von € 50.000,00 zu zahlen. Der Einwand des Fortsetzungszusammenhangs ist ausgeschlossen. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des AG bleiben unberührt.
XIII. Gerichtsstand, Sonstiges
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts.
- Ausschließlicher Gerichtsstand ist Berlin, sofern der AN Kaufmann ist.
- Der AN darf den AG sowie dessen Kunden nur mit dessen ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung gegenüber Dritten als Referenz benennen.
- Der AN ist nicht berechtigt, seine gegen den AG zustehenden Ansprüche und Rechte an Dritte abzutreten, es sei denn, der AG stimmt dieser Abtretung ausdrücklich zu.
- Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des AN ist ausgeschlossen, es sei denn, die Ansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
- Änderungen und Ergänzungen dieser Regelungen oder des abgeschlossenen Vertrages bedürfen der Schrift- form. Dies gilt auch für die Vereinbarung der Aufhebung der Schriftform.
- Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nichtig oder unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des geschlossenen Vertrages als Ganzes nicht. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.