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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der B.I.N.S.S. GmbH Berlin
für Werk- und Montageleistungen

 

 

 

I. Allgemeine Regelungen

II. Allgemeine Pflichten des AN

III. Ausführung der Leistung

IV. Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen, Stundenlohnarbeiten

V. Vergütung

VI. Fristen, Termine, Vertragsstrafen

VII. Abnahme, Mängelansprüche

VIII. Abrechnung, Zahlung, Sicherheiten

IX. Haftung, Versicherungen

X. Geheimhaltung, Kundenschutz

XI. Sonstiges

 

 

 

 Allgemeine Regelungen

1. Die B.I.N.S.S. Datennetze und Gefahrenmeldesysteme GmbH Berlin (nachfolgend: B.I.N.S.S.) befasst sich mit der Planung, der Lieferung, der Montage und der Inbetriebnahme von Projekten in den Bereichen Da-tennetzwerktechnik und Gefahrenmeldetechnik. Soweit in diesem Zusammenhang zur Durchführung be-stimmter, genau abgegrenzter Einzelaufgaben ein Auftragnehmer (nachfolgend: AN) als Werkunternehmer beauftragt wird, gelten die nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende oder anders lautende Bedingun-gen des AN werden nicht anerkannt, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich zugestimmt.

2. B.I.N.S.S. erteilt über die auszuführenden Arbeiten jeweils einen schriftlichen Einzelauftrag. Die dortigen Festlegungen (Leistungssoll, Leistungszeit, Leistungsvergütung, sonstige Regelungen) gehen diesen Allge-meinen Geschäftsbedingungen vor. Nachrangig gelten die VOB/B und C in ihrer neuesten Fassung sowie die gesetzlichen Regelungen.

3. Der Vertrag kommt zustande, wenn der AN das Auftragsschreiben von B.I.N.S.S. (fax-) schriftlich bestätigt hat.

 

 Allgemeine Pflichten des AN


1. Der AN hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Es ist seine Sache, die Ausführung seiner vertraglichen Leistung zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitstelle zu sorgen.

2. Der AN ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich und hat B.I.N.S.S. auf Verlangen einen Nachweis hierüber zu erbringen. Der AN verpflichtet sich insbesondere, Mindestlöhne nach § 1 a AEntG zu zahlen. Mit den vom AN eingesetzten Arbeitnehmern muss ein ordnungsgemäßer Arbeitsvertrag bestehen. Ausländische Arbeitskräfte müssen über eine gültige Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis verfügen.

3. Der AN hat die Leistungen im eigenen Betrieb auszuführen und darf Nachunternehmer nur mit Zustimmung von B.I.N.S.S. beauftragen, soweit sein Betrieb zur Durchführung der Leistungen eingerichtet ist.

4. Verstößt der AN gegen die in den Ziffern 2 - 3 festgelegten Verpflichtungen, kann B.I.N.S.S. das Auftrags-verhältnis nach fruchtlosem Abhilfeverlangen mit schadensersatzrechtlichen Folgen kündigen.

 

 Ausführung der Leistung


1. Der AN benennt einen verantwortlichen Bauleiter, der zur Entgegennahme von projektbezogenen Weisun-gen durch B.I.N.S.S. berechtigt und seinerseits weisungsbefugt für die Erfüllungsgehilfen des AN ist, deren dieser sich zur Ausführung seines Auftrages bedient. Eventuelle Anweisungen der Bauherrschaft sind an den Beauftragten von B.I.N.S.S. weiterzuleiten und erst nach dessen Freigabe auszuführen.


2. Der AN garantiert eine sach-, fach- und termingerechte Ausführung der Arbeiten nach allen gesetzlichen und sonstigen einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Normen der DIN, VDE, VDI und VOB. Die vom Auftragnehmer eingesetzten Produkte und technischen Arbeitsmitteln haben den nationalen und euro-päischen Bestimmungen über die Sicherheit und stoffliche Zusammensetzung von Produkten zu entspre-chen, insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz (GPSG) und dessen Rechtsverordnungen sowie dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG).


3. Die am jeweiligen Einsatzort geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften, ebenso die dort geltenden Ordnungsbestimmungen, sind genauestens einzuhalten. Gleiches gilt für die einschlägigen öffent-lich rechtlichen Ordnungsvorschriften wie z. B. Handwerksordnung und Gewerbeordnung. Der AN wird B.I.N.S.S. von allen Ansprüchen freistellen, die aus dem Nichteinhalten dieser Vorschriften und Bestim-mungen entstehen. Der AN übernimmt darüber hinaus alle baustellenbezogenen Verpflichtungen, die B.I.N.S.S. von der Bauherrschaft für die Zeit der Durchführung der Installationsarbeiten übertragen werden. Das sind u. a. die Absicherung der Baustelle, deren Beleuchtung sowie Sauberhaltung.


4. Der AN stellt Werkzeuge und Gerüste. Die Kosten hierfür sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, in den Einheitspreisen des Auftrages enthalten. Installationsmaterial wird dem AN von B.I.N.S.S. kostenfrei auf der Baustelle zur Verfügung gestellt soweit im Einzelauftrag nicht abweichend geregelt. Der AN haftet für das von B.I.N.S.S. zur Verfügung gestellte Material bis zur Fertigstellung der Arbeiten bzw. zur Rück-lieferung nicht verbrauchter Mengen und Teile. B.I.N.S.S. haftet nicht für das Eigentum aller Art des AN auf der Baustelle. 


 
 Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen, Stundenlohnarbeiten


1. Leistungsänderungen sowie zusätzliche Leistungen, die im Leistungsverzeichnis nicht vorgesehen sind, dürfen nur auf entsprechende Anordnung von B.I.N.S.S. ausgeführt werden. Der AN hat bei der Vereinba-rung neuer Preise auf Verlangen von B.I.N.S.S. seine Kalkulation bzw. die Kalkulation seiner Nachunter-nehmer vorzulegen.

2. Die Ausführung von Stundenlohnarbeiten bedarf der schriftlichen Vereinbarung mit B.I.N.S.S. Die Ab-zeichnung von Stundenlohnzetteln ersetzt eine solche Vereinbarung nicht.

  

  Vergütung


1. Die Vergütung der Leistung wird im jeweiligen Auftrag festgelegt. Gleiches gilt für Stundenverrechnungssätze und Nebenkosten. Zuschläge werden nur erstattet, wenn diese zuvor schriftlich vereinbart worden sind.

2. Soweit im Auftrag nicht abweichend vereinbart, sind in den Preisen folgende Leistungen einkalkuliert:
- sämtliche Nebenleistungen aus den Nebenleistungskatalogen VOB/C (Abschnitt 4) sowie sämtliche Ne-benarbeiten, die nach der gewerblichen Verkehrssitte zur beauftragten Leistung gehören. Alle für die Herstellung einer kompletten und funktionsgerechten Leistung im Gewerk des AN erforderlichen Beson-deren Leistungen im Sinne der VOB/C, soweit diese Leistungen für den AN bei Vertragsschluss als ein-deutig erforderlich erkennbar waren.
- Aufstellen, Vorhalten und Abbau von Gerüsten, Arbeitsbühnen und dergleichen für die eigenen Zwecke des AN. Einrichten der Lager und Arbeitsplätze auf der Baustelle für eigene Zwecke des AN.
- Übernahme der Kosten für Abnahme- und Prüfbescheinigung durch Behörden, den TÜV oder andere staatliche Beauftragte sowie Bereitstellung von Personal für die Durchführung von Abnahmen und Prü-fungen.
- Die Anfertigung oder Fertigstellung aller für die Leistungen des AN erforderlichen Ausführungs-, Werk-statt-, Montage- und Bestandspläne, soweit diese dem AN nicht vom AG zur Verfügung gestellt werden.

3. Wird eine Pauschalsumme als Vergütung vereinbart, so hat der AN den Leistungsumfang anhand der ihm zur Verfügung gestellten Pläne, Leistungsbeschreibungen und den Gegebenheiten der Baustelle eigenver-antwortlich zu überprüfen.

4. Die Preise sind Festpreise, soweit im Auftrag keine Preisgleitklauseln vereinbart sind.

5. B.I.N.S.S. ist Leistungsempfänger im Sinne von § 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 UStG und trägt aus diesem Grund die auf die Leistung anfallende Umsatzsteuer. Dies gilt auch bei Änderungen des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes.

 

 Fristen, Termine, Vertragsstrafen


1. Die vereinbarten Beginn-, Zwischen- und Fertigstellungstermine sind einzuhalten. Der AN verpflichtet sich, die erforderlichen Arbeitskräfte nach Maßgabe des Baufortschritts und der Anforderungen von B.I.N.S.S. einzusetzen.

2. Kommt der AN in Verzug, so schuldet er für jeden Tag der Verzögerung eine Vertragsstrafe von 0,2 %, höchstens jedoch 5 % des Nettoauftragswertes, ohne Nachweis eines konkreten Schadens. Die Geltendma-chung eines darüber hinausgehenden tatsächlichen Schadens bleibt unberührt.

 

 Abnahme, Mängelansprüche


1. Die vertraglich vereinbarte Leistung gilt als vollbracht, wenn diese vollständig und im Wesentlichen man-gelfrei erstellt wurde. Dies ist von B.I.N.S.S. im Wege einer förmlichen Abnahme (gemeinsames schriftliches Aufmaß mit Abnahmeprotokoll) zu bestätigen. Wirkt der AN bei Erstellung des Aufmaßes bzw. bei der Abnahme trotz Aufforderung nicht mit, wird das Aufmaß von B.I.N.S.S. zugrunde gelegt.

2. Fiktive Abnahmen (auch durch etwaige Ingebrauchnahme) sind ausgeschlossen. Gleiches gilt für Teilab-nahmen. Wird die Leistung des AN durch die weitere Bearbeitung verdeckt, ist B.I.N.S.S. verpflichtet, auf Anforderung des AN Zustandsbesichtigungen im Sinne von § 4 Nr. 10 VOB/B durchzuführen.

3. Der AN übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Mängel, Fehler oder Schäden, die bei der Abnahme oder inner-halb der Verjährungsfrist festgestellt werden, sind vom AN unverzüglich nach Bekanntgabe auf eigene Kos-ten zu beseitigen

4. Mängelansprüche verjähren abweichend von der VOB/B nach 5 Jahren und sechs Monaten, soweit nicht im Auftrag eine andere Frist vereinbart wird. Für die innerhalb der Verjährungsfrist erbrachten Mangelbeseitigungsarbeiten gilt wiederum eine fünfjährige Verjährungsfrist, die mit Abnahme der Mangelbeseitigungsarbeiten beginnt.

5. Verweigert der AN die Mängelbeseitigung ohne rechtfertigenden Grund, hält er die gesetzten Friste nicht ein oder sind Mängel auch nach dem zweiten Versuch nicht beseitigt, so kann B.I.N.S.S. die Mängel auf Kosten des AN selbst oder durch Dritte beseitigen lassen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 


 
 Abrechnung, Zahlung, Sicherheiten


1. Soweit kein Pauschalpreis vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung nach Einheitspreisen des Leistungsver-zeichnisses über gemeinsames Aufmaß.

2. Der AN hat seinen Rechnungen die zum Nachweis der ausgeführten Arbeiten erforderlichen Unterlagen (Aufmaßblätter, Stundennachweise, Leistungsstandfeststellungen, etc.) beizufügen. Diese Unterlagen bedür-fen der Abzeichnung durch Mitarbeiter von B.I.N.S.S. bzw. durch den Auftraggeber von B.I.N.S.S.

3. Zahlungen erfolgen gemäß § 16 VOB/B. Bei Zahlung auf Abschlagsrechnungen binnen zwei Wochen und auf Schlussrechnungen binnen vier Wochen ist B.I.N.S.S. berechtigt, 2 % Skonto abzuziehen. Bei Aufträgen unter €  10.000,00 Nettoauftragswert finden keine Abschlagszahlungen statt.

4. Soweit im Auftrag nicht anders vereinbart, behält B.I.N.S.S. von jeder Abschlagsrechnung 10 % der Netto-auftragssumme als Sicherheit für die Vertragserfüllung und von der Schlussrechnung 5 % der Nettoauftrags-summe als Sicherheit für Mängelansprüche für die Dauer der vertraglich vereinbarten Verjährungsfrist ein. Der AN kann die Auszahlung der Sicherheitseinbehalte im Austausch gegen unbefristete Bürgschaften nach Maßgabe des § 17 Nr. 4 VOB/B verlangen, in denen der Bürge auf das Recht der Hinterlegung verzichtet. Die Anlegungs- und Verzinsungspflicht nach § 17 Nr. 6 VOB/B (Einzahlung der Sicherheitseinbehalte auf ein Sperrkonto) wird hiermit abbedungen.

 

 Haftung, Versicherungen


1. Hält der AN gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder die Regelungen des Vertrags nicht ein und entstehen dadurch B.I.N.S.S. oder Dritten Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, so haftet der AN allein. Er hat B.I.N.S.S. insofern von jeglichen Ansprüchen Dritter freizustellen. Der AN trägt bis zur Abnahme die Haftung für Diebstahl, Verlust oder Beschädigung bezüglich seiner Leistungen.

2. Der AN weist B.I.N.S.S. auf Verlangen den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung nach, wonach Personen- und Sachschäden mit mindestens 1,5 Mio. € und Vermögensschäden mit mindestens € 25.000,00 abgesichert sind.

 

 Geheimhaltung, Kundenschutz


1. Der AN ist verpflichtet, die im Rahmen des Auftragsverhältnisses erlangten Kenntnisse über den Auftragge-ber von B.I.N.S.S., die geschlossenen Verträge, die mit dem Auftrag zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten, einschließlich der übergebenen Unterlagen vertraulich zu behandeln.

2. Der AN ist verpflichtet, während der Laufzeit des Auftrages sowie binnen einer Frist von einem Jahr nach Beendigung, sich bei dem Kunden von B.I.N.S.S. für den er im Rahmen des Vertrages tätig war, nicht zu bewerben, insbesondere keine Angebote abzugeben oder Aufträge unter Umgehung von B.I.N.S.S. anzu-nehmen oder auszuführen.

3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die o. a. Pflichten hat der AN eine Vertragsstrafe in Höhe von €  50.000,00 zu zahlen. Der Einwand des Fortsetzungszusammenhangs ist ausgeschlossen. Darüber hinausge-hende Schadenersatzansprüche von B.I.N.S.S. bleiben unberührt.

 

 Sonstiges


1. Der AN ist nicht berechtigt, seine gegen B.I.N.S.S. zustehenden Ansprüche und Rechte an Dritte abzutreten, es sei denn, B.I.N.S.S. stimmt dieser Abtretung ausdrücklich zu.

2. Änderungen und Ergänzungen dieser Regelungen oder des abgeschlossenen Vertrages bedürfen der Schrift-form. Dies gilt auch für die Vereinbarung der Aufhebung der Schriftform.

3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nichtig oder unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des geschlossenen Vertrages als Ganzes nicht. Die Parteien sind dann verpflichtet, den Vertrag formwirksam so zu ergänzen, dass der mit der mangelhaften Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in weitest möglichem Umfang erreicht wird. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.

4. Falls der AN Kaufmann ist und soweit gesetzlich zulässig, wird Berlin als örtlicher Gerichtsstand vereinbart.

 

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