AGB

§ 1 Geltungsbereich

Für alle Angebote, Lieferungen, Leistungen, Geschäfte und Folgegeschäfte der B.I.N.S.S. GmbH gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. B.I.N.S.S. ist an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden nur insoweit gebunden, als diese mit den Geschäftsbedingungen von B.I.N.S.S. übereinstimmen oder B.I.N.S.S. ihnen schriftlich zugestimmt hat.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Angebote der B.I.N.S.S. GmbH sind freibleibend. Verträge kommen nur durch schriftliche Bestätigung nach Bestellung des Kunden oder mit Beginn der Ausführung des Auftrags zustande. Alle mündlichen, insbesondere telefonischen Neben- und Ergänzungsabreden, auch solche über die Ausführung der Bestellung oder des Auftrags, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die B.I.N.S.S. GmbH.

(2) Im Falle der Nichterfüllung des Vertrages aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, kann dem Kunden 10 % des Auftragswertes berechnet werden. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche bleibt vorbehalten.

§ 3 Lieferumfang

(1) Für den Lieferumfang sind ausschließlich die Auftragsbestätigung der B.I.N.S.S. GmbH und diese allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend. Teillieferungen sind zulässig.

(2) Technische und gestalterische Abweichungen der gelieferten Ware und Dienstleistungen von Beschreibungen und Angaben in den Angeboten, Prospekten, Katalogen, Produktinformationen und sonstigen schriftlichen Unterlagen, sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts sind zulässig, sofern die Abweichungen und Änderungen für den Kunden zumutbar sind.

(3) Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie z. B. Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

(4) An sämtlichen vor und nach Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten Unterlagen behält sich die B.I.N.S.S. GmbH Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor, sie dürfen Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung zugänglich gemacht werden. Sämtliche zum Angebot gehörenden Unterlagen sind, wenn der Vertrag nicht zustande kommt oder wieder aufgelöst wird, unaufgefordert und unverzüglich an B.I.N.S.S. zurückzugeben.

§ 4 Liefertermin

Für die Einhaltung von Lieferfristen haftet B.I.N.S.S. nur, wenn die Fristen ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. An verbindliche Liefertermine ist B.I.N.S.S. nur gebunden, wenn der Kunde sämtliche von ihm zu liefernden oder zu beschaffenden Unterlagen, Zeichnungen, Genehmigungen, Geräte usw. zu den vereinbarten Zeitpunkten vollständig vorgelegt, die für die Installation erforderlichen Voraussetzungen geschaffen und somit seinerseits sämtliche von ihm übernommenen Mitwirkungspflichten und Vertragsbedingungen eingehalten hat.

 § 5 Behinderung und Unterbrechung der Leistung

(1) Ist ein verbindliches Versand- oder Lieferdatum oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, so hat der Kunde zunächst schriftlich eine Nachfrist von einem Monat zu setzen. Nach Fristablauf darf der Kunde vom Vertrag nur insoweit zurücktreten, als die Ware bis dahin nicht abgesandt war. Bei Teilverzug darf der Kunde vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn er nachweist, dass die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat.

(2) Fälle höherer Gewalt, z. B. Krieg oder Unruhen, Streik oder Aussperrung, Naturkatastrophen oder Feuer, Maßnahmen der Regierung oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse, die außerhalb des Willens von B.I.N.S.S. liegen, wie z.B. Fehlen erforderlicher Ein- und Ausfuhrgenehmigungen, Ausfall der deckungsgleich vereinbarten Zulieferung und Rohstoffmangel, die eine vertragliche Verpflichtung nachträglich wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen B.I.N.S.S., die Leistung um die Behinderungsdauer zuzüglich angemessener Wiederanlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass eine Schadenersatzpflicht eintritt.

(3) Tritt die Behinderung oder Unterbrechung aus den vorgenannten Gründen und Umständen bei Zulieferanten von B.I.N.S.S. ein, so gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.

(4) B.I.N.S.S. wird dem Kunden Fälle höherer Gewalt und Nichtbelieferung unverzüglich anzeigen und sobald zu übersehen ist, zu welchem Zeitpunkt die Leistung wieder aufgenommen werden kann, dem Kunden dies mitteilen.

(5) Ausführungsfristen verlängern sich außerdem, wenn der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung unterlassen oder nicht fristgerecht erbracht hat.

(6) Jegliche Haftung von B.I.N.S.S. ist jedoch ausgeschlossen, wenn ein Schaden durch ein Verhalten verursacht wurde, das vom Kunden oder Dritten zu vertreten ist oder auf höherer Gewalt beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen nach dem Gesetz oder Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(7) Kommt B.I.N.S.S. mit seiner Lieferung um mehr als zwei Monate in Verzug, kann der Kunde, sofern er glaubhaft macht, dass ihm dadurch ein Schaden entstanden ist, eine Verzugsentschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung ist begrenzt auf 0,5 % des Auftragswertes für jede vollendete Woche der Verspätung, insgesamt höchstens 5 % des Auftragswertes.

§ 6 Versand/Zustellung

Versand und Zustellung erfolgt nach Wahl der B.I.N.S.S. GmbH auf Kosten des Kunden. Mit der Aufgabe der Ware zum Versand geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Ist die Ware vom Kunden abzuholen, geht die Gefahr mit der Anzeige der Bereitstellung auf den Kunden über. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen.

§ 7 Zahlungsweise

(1) Alle von B.I.N.S.S. angebotenen Preise verstehen sich ab Firmensitz und stellen Nettopreise dar. Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) wird zusätzlich in der jeweiligen gesetzlichen Höhe in Rechnung gestellt. Die Preise schließen die Kosten für die übliche Verpackung ein. Verlangt der Kunde eine besondere Verpackungsart, so gehen die Mehrkosten zu seinen Lasten. Sämtliche Zölle, Gebühren, Ein- und Ausfuhrabgaben gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde trägt ebenfalls die Transportkosten ab Firmensitz der B.I.N.S.S. GmbH. Transportversicherungen werden auf Wunsch zu Lasten des Empfängers abgeschlossen. Die Anlieferung und Installation von Hard- und Softwareprodukten durch Mitarbeiter wird gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Der Ausgleich der von B.I.N.S.S. gestellten Rechnungen hat spätestens binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum bar und ohne jeden Abzug zu erfolgen. Zahlungshalber können auch Banküberweisungen und Schecks genommen werden. Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber. Bei Zahlungen aller Art gilt als Erfüllungstag der Tag, an dem B.I.N.S.S. über den Betrag verfügen kann.

(3) Bei Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr gehen sämtliche Kosten und Spesen zu Lasten des Kunden.

(4) B.I.N.S.S. ist im Falle des Zahlungsverzuges berechtigt, für sämtliche offenen Beträge Zinsen in Höhe von 2 % über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank und die üblichen Spesen zu berechnen.

(5) Der Kunde kann mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(6) Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist, wenn der Kunde Vollkaufmann ist, ausgeschlossen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt allen Nebenforderungen bleiben die Liefergegenstände Eigentum der B.I.N.S.S. GmbH. Dies gilt auch, wenn einzelne oder alle Forderungen auf ein Kontokorrent aufgenommen wurden und der Saldo als anerkannt gilt. Der Kunde darf die Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur bar oder unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern. Die Vorbehaltsware ist vom Kunden pfleglich zu behandeln und instandzuhalten und er hat B.I.N.S.S. bei Pfändung, Beschädigung oder Abhandenkommen der Ware unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Überlassung des Liefergegenstandes im Tauschweg sind dem Kunden bis zum vollständigen Ausgleich der Rechnung nicht gestattet. Im Falle einer erheblichen Verletzung dieser Pflichten ist B.I.N.S.S. berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(2) Werden Waren der B.I.N.S.S. GmbH mit anderen beweglichen Sachen verbunden oder untrennbar vermischt oder vermengt und sind die anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so ist vereinbart, dass der Kunde B.I.N.S.S. anteilig Miteigentum überträgt, soweit er an der einheitlichen Sache Eigentum hat oder erwirbt. Bei Be- und Weiterverarbeitung der Liefergegenstände durch den Kunden, geht das Verarbeitungseigentum, das nach § 950 BGB an den neuen Gegenständen entsteht, mit seiner Entstehung auf B.I.N.S.S. über, jedoch ohne B.I.N.S.S. zu verpflichten. Die Übergabe wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Kunde die neuen Gegenstände für B.I.N.S.S. unentgeltlich verwahrt. Bei Be- und Verarbeitung zusammen mit fremder Ware hat B.I.N.S.S. Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware von B.I.N.S.S. zur fremden verarbeitenden Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung.

(3) Veräußert der Kunde die im Eigentum von B.I.N.S.S. stehende Ware gleichgültig in welchem Zustand, ob zusammen mit Sachen Dritter oder bearbeitet, muss er den Eigentumsvorbehalt von B.I.N.S.S. weiterleiten. Außerdem tritt der Kunde alle ihm gegen seine Abnehmer aus dem Weiterverkauf zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in Höhe der Forderungen von B.I.N.S.S. mit ihrem Entstehen an B.I.N.S.S. ab. Bei Verbindung oder Vermischung der Ware von B.I.N.S.S. mit fremder Ware gilt die Forderungsabtretung nur im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware von B.I.N.S.S. zu der mitverkauften fremden Ware. Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen und B.I.N.S.S. die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen seine Abnehmer erforderlichen Aufschlüsse zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Bis auf Widerruf bleibt der Kunde zur Einziehung der neu entstandenen Kaufpreisforderung befugt. Etwaige Kosten von Inkasso und Intervention trägt der Kunde. Der Kunde muss den Erlös aus der Weiterveräußerung der Ware von B.I.N.S.S. gesondert aufbewahren und jeweils sofort an B.I.N.S.S. abführen, soweit die Forderungen von B.I.N.S.S. fällig sind bzw. werden. Bei Zahlungseinstellung, Konkurs-/Vergleichsantrag des Kunden oder Nichterfüllung seiner Verpflichtungen erlischt die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und zur Einziehung der Forderungen von B.I.N.S.S. automatisch und geht auf B.I.N.S.S. über.

(4) Leistet der Kunde bei vertragswidrigem Verhalten, besonders bei Zahlungsverzug, nach Mahnung nicht sofort Barzahlung, hat er die Ware von B.I.N.S.S. einredelos herauszugeben. Rücknahmekosten trägt der Kunde.

(5) Der Kunde hat auf seine Kosten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung oder den Verlust der B.I.N.S.S. GmbH an den gelieferten Waren zustehenden Rechte zu verhindern. Etwaige Nachteile, die dem Kunden infolge Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen, gehen zu seinen Lasten. Bei Zugriffen Dritter auf die Ware hat der Kunde B.I.N.S.S. unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 9 Untersuchungs-, Überwachungs- und Rügepflicht

Der Kunde ist verpflichtet, die Liefergegenstände, wie z. B. Hard- bzw. Software sofort zu untersuchen, ihre Funktionsfähigkeit festzustellen und evtl. Fehler unverzüglich in geeigneter und für B.I.N.S.S. nachvollziehbarer Form zu rügen. Bei verspäteter Fehlermeldung entfällt die Gewährungspflicht von B.I.N.S.S.

§ 10 Umfang der Haftung

(1) B.I.N.S.S. haftet gegenüber dem Kunden, sei es aus positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung oder ähnlichem, in voller Schadenshöhe nur bei eigenem groben Verschulden und dem ihrer leitenden Angestellten.

(2) Eine darüber hinausgehende Haftung wird nicht übernommen; insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von

Strafbaren Handlungen gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind

in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. der Feuerwehr sowie

ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger Hilfe leistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungen.

§ 11 Ausfuhrbestimmungen

Alle Lieferungen von B.I.N.S.S. sind zum Verbleib in der BRD bestimmt. Der Export der Waren von B.I.N.S.S. bedarf der schriftlichen Einwilligung von B.I.N.S.S. Für den Fall, dass B.I.N.S.S. in der Auftragsbestätigung den Export ins Ausland zusagt, beschafft B.I.N.S.S. die notwendigen Ausfuhrgenehmigungen auf Kosten des Kunden. Beabsichtigt der Kunde den Export von Hardware- und Softwareprodukten von B.I.N.S.S. so ist er verpflichtet, die notwendigen Ausfuhrgenehmigungen zu beschaffen. Im Exportfall verpflichtet sich der Kunde darüber hinaus, Sorge zu tragen, dass die Hardware- und Softwareprodukte nur in dem zwischen B.I.N.S.S. und Kunden vereinbarten Umfange genutzt werden.

Etwaige Schadensersatzansprüche infolge Nichtbeachtung dieser Verpflichtung, insbesondere wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte im Ausland, gehen zu Lasten des Kunden.

 § 12 Schlussbestimmungen

(1) Der Kunde verpflichtet sich, B.I.N.S.S. unverzüglich schriftlich zu unterrichten, falls er auf die Verletzung von gewerblichen Schutz- oder Urheberrechten durch ein von B.I.N.S.S. geliefertes Produkt hingewiesen wird.

(2) Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungen ist Berlin.

(3) Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Vollkaufmann ist, Berlin.

(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine solche gültige zu ersetzen, die dem verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Dies gilt auch für ergänzungsbedürftige Lücken.

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I. Allgemeine Regelungen

1. Die B.I.N.S.S. Datennetze und Gefahrenmeldesysteme GmbH Berlin (nachfolgend: B.I.N.S.S.) befasst sich mit der Planung, der Lieferung, der Montage und der Inbetriebnahme von Projekten in den Bereichen Datennetzwerktechnik und Gefahrenmeldetechnik. Soweit in diesem Zusammenhang zur Durchführung bestimmter, genau abgegrenzter Einzelaufgaben ein Auftragnehmer (nachfolgend: AN) als Werkunternehmer beauftragt wird, gelten die nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende oder anders lautende Bedingungen des AN werden nicht anerkannt, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich zugestimmt.

2. B.I.N.S.S. erteilt über die auszuführenden Arbeiten jeweils einen schriftlichen Einzelauftrag. Die dortigen Festlegungen (Leistungssoll, Leistungszeit, Leistungsvergütung, sonstige Regelungen) gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Nachrangig gelten die VOB/B und C in ihrer neuesten Fassung sowie die gesetzlichen Regelungen.

3. Der Vertrag kommt zustande, wenn der AN das Auftragsschreiben von B.I.N.S.S. (fax-)schriftlich bestätigt hat.

 

II. Allgemeine Pflichten des AN

1. Der AN hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Es ist seine Sache, die Ausführung seiner vertraglichen Leistung zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitstelle zu sorgen.

2. Der AN ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich und hat B.I.N.S.S. auf Verlangen einen Nachweis hierüber zu erbringen. Der AN verpflichtet sich insbesondere, Mindestlöhne nach § 1 a AEntG zu zahlen. Mit den vom AN eingesetzten Arbeitnehmern muss ein ordnungsgemäßer Arbeitsvertrag bestehen. Ausländische Arbeitskräfte müssen über eine gültige Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis verfügen.

3. Der AN hat die Leistungen im eigenen Betrieb auszuführen und darf Nachunternehmer nur mit Zustimmung von B.I.N.S.S. beauftragen, soweit sein Betrieb zur Durchführung der Leistungen eingerichtet ist.

4. Verstößt der AN gegen die in den Ziffern 2 – 3 festgelegten Verpflichtungen, kann B.I.N.S.S. das Auftragsverhältnis nach fruchtlosem Abhilfeverlangen mit schadensersatzrechtlichen Folgen kündigen.

 

III. Ausführung der Leistung

1. Der AN benennt einen verantwortlichen Bauleiter, der zur Entgegennahme von projektbezogenen Weisungen durch B.I.N.S.S. berechtigt und seinerseits weisungsbefugt für die Erfüllungsgehilfen des AN ist, deren dieser sich zur Ausführung seines Auftrages bedient. Eventuelle Anweisungen der Bauherrschaft sind an den Beauftragten von B.I.N.S.S. weiterzuleiten und erst nach dessen Freigabe auszuführen.

2. Der AN garantiert eine sach-, fach- und termingerechte Ausführung der Arbeiten nach allen gesetzlichen und sonstigen einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Normen der DIN, VDE, VDI und VOB. Die vom Auftragnehmer eingesetzten Produkte und technischen Arbeitsmitteln haben den nationalen und europäischen Bestimmungen über die Sicherheit und stoffliche Zusammensetzung von Produkten zu entsprechen, insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz (GPSG) und dessen Rechtsverordnungen sowie dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG).

3. Die am jeweiligen Einsatzort geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften, ebenso die dort geltenden Ordnungsbestimmungen, sind genauestens einzuhalten. Gleiches gilt für die einschlägigen öffentlich rechtlichen Ordnungsvorschriften wie z. B. Handwerksordnung und Gewerbeordnung. Der AN wird B.I.N.S.S. von allen Ansprüchen freistellen, die aus dem Nichteinhalten dieser Vorschriften und Bestimmungen entstehen. Der AN übernimmt darüber hinaus alle baustellenbezogenen Verpflichtungen, die B.I.N.S.S. von der Bauherrschaft für die Zeit der Durchführung der Installationsarbeiten übertragen werden. Das sind u. a. die Absicherung der Baustelle, deren Beleuchtung sowie Sauberhaltung.

4. Der AN stellt Werkzeuge und Gerüste. Die Kosten hierfür sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, in den Einheitspreisen des Auftrages enthalten. Installationsmaterial wird dem AN von B.I.N.S.S. kostenfrei auf der Baustelle zur Verfügung gestellt soweit im Einzelauftrag nicht abweichend geregelt. Der AN haftet für das von B.I.N.S.S. zur Verfügung gestellte Material bis zur Fertigstellung der Arbeiten bzw. zur Rücklieferung nicht verbrauchter Mengen und Teile. B.I.N.S.S. haftet nicht für das Eigentum aller Art des AN auf der Baustelle.

 

IV. Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen, Stundenlohnarbeiten

1. Leistungsänderungen sowie zusätzliche Leistungen, die im Leistungsverzeichnis nicht vorgesehen sind, dürfen nur auf entsprechende Anordnung von B.I.N.S.S. ausgeführt werden. Der AN hat bei der Vereinbarung neuer Preise auf Verlangen von B.I.N.S.S. seine Kalkulation bzw. die Kalkulation seiner Nachunternehmer vorzulegen.

Die Ausführung von Stundenlohnarbeiten bedarf der schriftlichen Vereinbarung mit B.I.N.S.S. Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln ersetzt eine solche Vereinbarung nicht.

 

V. Vergütung

1. Die Vergütung der Leistung wird im jeweiligen Auftrag festgelegt. Gleiches gilt für Stundenverrechnungssätze und Nebenkosten. Zuschläge werden nur erstattet, wenn diese zuvor schriftlich vereinbart worden sind.

2. Soweit im Auftrag nicht abweichend vereinbart, sind in den Preisen folgende Leistungen einkalkuliert:

  • sämtliche Nebenleistungen aus den Nebenleistungskatalogen VOB/C (Abschnitt 4) sowie sämtliche Nebenarbeiten, die nach der gewerblichen Verkehrssitte zur beauftragten Leistung gehören. Alle für die Herstellung einer kompletten und funktionsgerechten Leistung im Gewerk des AN erforderlichen Besonderen Leistungen im Sinne der VOB/C, soweit diese Leistungen für den AN bei Vertragsschluss als eindeutig erforderlich erkennbar waren.
  • Aufstellen, Vorhalten und Abbau von Gerüsten, Arbeitsbühnen und dergleichen für die eigenen Zwecke des AN. Einrichten der Lager und Arbeitsplätze auf der Baustelle für eigene Zwecke des AN.
  • Übernahme der Kosten für Abnahme- und Prüfbescheinigung durch Behörden, den TÜV oder andere staatliche Beauftragte sowie Bereitstellung von Personal für die Durchführung von Abnahmen und Prüfungen.
  • Die Anfertigung oder Fertigstellung aller für die Leistungen des AN erforderlichen Ausführungs-, Werkstatt-, Montage- und Bestandspläne, soweit diese dem AN nicht vom AG zur Verfügung gestellt werden.

3. Wird eine Pauschalsumme als Vergütung vereinbart, so hat der AN den Leistungsumfang anhand der ihm zur Verfügung gestellten Pläne, Leistungsbeschreibungen und den Gegebenheiten der Baustelle eigenverantwortlich zu überprüfen.

4. Die Preise sind Festpreise, soweit im Auftrag keine Preisgleitklauseln vereinbart sind.

5. B.I.N.S.S. ist Leistungsempfänger im Sinne von § 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 UStG und trägt aus diesem Grund die auf die Leistung anfallende Umsatzsteuer. Dies gilt auch bei Änderungen des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes.

 

VI. Fristen, Termine, Vertragsstrafen

1. Die vereinbarten Beginn-, Zwischen- und Fertigstellungstermine sind einzuhalten. Der AN verpflichtet sich, die erforderlichen Arbeitskräfte nach Maßgabe des Baufortschritts und der Anforderungen von B.I.N.S.S. einzusetzen.

2. Kommt der AN in Verzug, so schuldet er für jeden Tag der Verzögerung eine Vertragsstrafe von 0,2 %, höchstens jedoch 5 % des Nettoauftragswertes, ohne Nachweis eines konkreten Schadens. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden tatsächlichen Schadens bleibt unberührt.

 

VII. Abnahme, Mängelansprüche

1. Die vertraglich vereinbarte Leistung gilt als vollbracht, wenn diese vollständig und im Wesentlichen mangelfrei erstellt wurde. Dies ist von B.I.N.S.S. im Wege einer förmlichen Abnahme (gemeinsames schriftliches Aufmaß mit Abnahmeprotokoll) zu bestätigen. Wirkt der AN bei Erstellung des Aufmaßes bzw. bei der Abnahme trotz Aufforderung nicht mit, wird das Aufmaß von B.I.N.S.S. zugrunde gelegt.

2. Fiktive Abnahmen (auch durch etwaige Ingebrauchnahme) sind ausgeschlossen. Gleiches gilt für Teilabnahmen. Wird die Leistung des AN durch die weitere Bearbeitung verdeckt, ist B.I.N.S.S. verpflichtet, auf Anforderung des AN Zustandsbesichtigungen im Sinne von § 4 Nr. 10 VOB/B durchzuführen.

3. Der AN übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Mängel, Fehler oder Schäden, die bei der Abnahme oder innerhalb der Verjährungsfrist festgestellt werden, sind vom AN unverzüglich nach Bekanntgabe auf eigene Kosten zu beseitigen.

4. Mängelansprüche verjähren abweichend von der VOB/B nach 5 Jahren und sechs Monaten, soweit nicht im Auftrag eine andere Frist vereinbart wird. Für die innerhalb der Verjährungsfrist erbrachten Mangelbeseitigungsarbeiten gilt wiederum eine fünfjährige Verjährungsfrist, die mit Abnahme der Mangelbeseitigungsarbeiten beginnt.

5. Verweigert der AN die Mängelbeseitigung ohne rechtfertigenden Grund, hält er die gesetzten Fristen nicht ein oder sind Mängel auch nach dem zweiten Versuch nicht beseitigt, so kann B.I.N.S.S. die Mängel auf Kosten des AN selbst oder durch Dritte beseitigen lassen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

 

VIII. Abrechnung, Zahlung, Sicherheiten

1. Soweit kein Pauschalpreis vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung nach Einheitspreisen des Leistungsverzeichnisses über gemeinsames Aufmaß.

2. Der AN hat seinen Rechnungen die zum Nachweis der ausgeführten Arbeiten erforderlichen Unterlagen (Aufmaßblätter, Stundennachweise, Leistungsstandfeststellungen, etc.) beizufügen. Diese Unterlagen bedürfen der Abzeichnung durch Mitarbeiter von B.I.N.S.S. bzw. durch den Auftraggeber von B.I.N.S.S.

3. Zahlungen erfolgen gemäß § 16 VOB/B. Bei Zahlung auf Abschlagsrechnungen binnen zwei Wochen und auf Schlussrechnungen binnen vier Wochen ist B.I.N.S.S. berechtigt, 2 % Skonto abzuziehen. Bei Aufträgen unter € 10.000,00 Nettoauftragswert finden keine Abschlagszahlungen statt.

4. Soweit im Auftrag nicht anders vereinbart, behält B.I.N.S.S. von jeder Abschlagsrechnung 10 % der Nettoauftragssumme als Sicherheit für die Vertragserfüllung und von der Schlussrechnung 5 % der Nettoauftragssumme als Sicherheit für Mängelansprüche für die Dauer der vertraglich vereinbarten Verjährungsfrist ein. Der AN kann die Auszahlung der Sicherheitseinbehalte im Austausch gegen unbefristete Bürgschaften nach Maßgabe des § 17 Nr. 4 VOB/B verlangen, in denen der Bürge auf das Recht der Hinterlegung verzichtet. Die Anlegungs- und Verzinsungspflicht nach § 17 Nr. 6 VOB/B (Einzahlung der Sicherheitseinbehalte auf ein Sperrkonto) wird hiermit abgedungen.

 

IX. Haftung, Versicherungen

1. Hält der AN gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder die Regelungen des Vertrags nicht ein und entstehen dadurch B.I.N.S.S. oder Dritten Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, so haftet der AN allein. Er hat B.I.N.S.S. insofern von jeglichen Ansprüchen Dritter freizustellen. Der AN trägt bis zur Abnahme die Haftung für Diebstahl, Verlust oder Beschädigung bezüglich seiner Leistungen.

2. Der AN weist B.I.N.S.S. auf Verlangen den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung nach, wonach Personen- und Sachschäden mit mindestens 1,5 Mio. € und Vermögensschäden mit mindestens € 25.000,00 abgesichert sind.

 

X. Geheimhaltung, Kundenschutz

1. Der AN ist verpflichtet, die im Rahmen des Auftragsverhältnisses erlangten Kenntnisse über den Auftraggeber von B.I.N.S.S., die geschlossenen Verträge, die mit dem Auftrag zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten, einschließlich der übergebenen Unterlagen vertraulich zu behandeln.

2. Der AN ist verpflichtet, während der Laufzeit des Auftrages sowie binnen einer Frist von einem Jahr nach Beendigung, sich bei dem Kunden von B.I.N.S.S. für den er im Rahmen des Vertrages tätig war, nicht zu bewerben, insbesondere keine Angebote abzugeben oder Aufträge unter Umgehung von B.I.N.S.S. anzunehmen oder auszuführen.

3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die o. a. Pflichten hat der AN eine Vertragsstrafe in Höhe von € 50.000,00 zu zahlen. Der Einwand des Fortsetzungszusammenhangs ist ausgeschlossen. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche von B.I.N.S.S. bleiben unberührt.

 

XI. Sonstiges

1. Der AN ist nicht berechtigt, seine gegen B.I.N.S.S. zustehenden Ansprüche und Rechte an Dritte abzutreten, es sei denn, B.I.N.S.S. stimmt dieser Abtretung ausdrücklich zu.

2. Änderungen und Ergänzungen dieser Regelungen oder des abgeschlossenen Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung der Aufhebung der Schriftform.

3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nichtig oder unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des geschlossenen Vertrages als Ganzes nicht. Die Parteien sind dann verpflichtet, den Vertrag formwirksam so zu ergänzen, dass der mit der mangelhaften Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in weitest möglichem Umfang erreicht wird. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.

4. Falls der AN Kaufmann ist und soweit gesetzlich zulässig, wird Berlin als örtlicher Gerichtsstand vereinbart.

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